Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinn von § 310 BGB, deren Gegenstand eine Lieferung oder sonstige Leistung unter Einschluss von Werkverträgen ist. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang widersprechen.

1.2. Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2. Vertragsschluss / Vertragsinhalt

Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Preise

3.1. Preise verstehen sich netto ab Werk, ausschließlich der Verpackung, Fracht, Versicherung, Entladung zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.

3.2. Erhöhen sich bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Kosten für Material, Löhne, Steuern und ähnliche Kosten, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.

4. Zahlung

4.1. Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Übergabe der Ware an der Empfangsstelle ohne Abzug zu begleichen. Jede Teillieferung ist gesondert zu zahlen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den vollen zu zahlenden Betrag verfügen kann.

4.2. Bei verspäteter Zahlung werden für die fällige, nicht ausgeglichene Forderung Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes mindestens jedoch von 10% berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

4.3. Die Zurückbehaltung oder Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Käufers ist ausgeschlossen, soweit diese nicht aufgrund schriftlicher Bestätigung als unbestritten gelten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen dem Verkäufer die Rechte aus §321 BGB zu. Der Verkäufer ist dann auch berechtigt alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer fällig zu stellen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Alle gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich etwaiger Kontokorrentforderungen.

5.2. Der Käufer ist verpflichtet, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist der Käufer verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern.

5.3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinn von § 950 BGB, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsgut im Sinn von Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen veränderten Ware, mindestens jedoch in Höhe des Rechnungswerts. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung und Vermischung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für den Verkäufer.

5.4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist berechtigt, vorausgesetzt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 5.5. bis 5.6. auf den Verkäufer übergehen.

5.5. Wird die Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

5.6. Der Käufer ist berechtigt, Forderung aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Ermächtigung erlischt mit dem Widerruf durch den Verkäufer, spätestens mit Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Verkäufer verpflichtet sich von seinem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch zu machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass seine Forderung aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, den Drittschuldner bekannt zu geben und diesem die Abtretung anzuzeigen.

5.7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Verkäufer ist verpflichtet, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit frei zu geben als der Wert die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt.

5.8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zu Versendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung um Einzug der Forderung. Die Einzugsermächtigung erlischt ebenfalls bei einem Scheck- oder Wechselprotest. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenen Falls den Betrieb des Käufers zu betreten.

6. Lieferung, Gefahrenübergang

6.1. Die Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch den Verkäufer verschuldet.

6.2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, vom Verkäufer genannte Lieferzeiten begründen kein Fixgeschäft. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Leistung von Anzahlungen.

6.3. Vereinbarte Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn der Gegenstand der Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand gebracht oder abgeholt, bei vereinbarten Abholung zur Abholung bereit gestellt worden ist. Verzögert sich die Ablieferung aus vom Käufer zu vertretenden Umständen, so gilt die Frist mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

6.4. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren Ereignissen für die Dauer der Störung.

6.5. Das Verstreichen von Lieferfristen befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist, in der Regel vierzehn Tage zur Erbringung der Leistung. Der Verkäufer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

6.6. Die Gefahr geht auf den Käufer mit der Übergabe an den Spediteur/Frachtführers spätestens mit Verlassen des Lagers bzw. des Lieferwerks oder wenn Abholung vereinbart wurde mit Zugang der Mitteilung der Abholungsbereitschaft. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tag der angezeigten Versandbereitschaft über.

7. Haftung für Mängel

7.1. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel der Ware sind unverzüglich spätestens fünf Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Pflicht nicht erkannt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

7.2. Die Mängelansprüche verjähren wie folgt:

a) Die Gewährleistungsfristen gelten ab Gefahrübergang. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Verjährungsfrist aus.

b) Die Gewährleistung bei gebrauchten Sachen wird ausgeschlossen.

c) Die vorstehenden Beschränkungen der Gewährleistungsfristen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1Nr.2), § 479 Abs. 1 längere Fristen zwingend vorschreibt.

7.3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge kann der Verkäufer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mängelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen, insbesondere wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer gem. den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

7.4. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernimmt der Verkäufer nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernimmt der Verkäufer nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

8.1. Schäden- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung vertraglicher Pflichten und aus unerlaubter Handlung, sind nur insoweit nicht ausgeschlossen, als der Verkäufer mit Vorsatz oder in grober Fahrlässigkeit gehandelt hat.

8.2. Diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit der Mangel arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde. Der Schadensersatzanspruch infolge Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

8.3 Soweit nichts Anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer nach dieser Ziffer zustehen, ein Jahr nach Übergabe der Ware. Davon unberührt bleibt die Haftung aus vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie von gesetzlichen Rückgriffsvorschriften.

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9. Account & Billing

Der Käufer wird hiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass der Verkäufer seine Daten–-soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig- EDV-mäßig speichert und verarbeitet.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

10.1. Erfüllungsort für den Verkäufer ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk

10.2. Gerichtsstand ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr Aschaffenburg

10.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.